Oft werden die Prüfungsarbeiten nach der Bewertung nicht an die Prüfungskandidaten zurückgegeben, sondern vom Prüfungsamt zu den Akten genommen. Dort werden auch alle weiteren, den Prüfling betreffenden, Unterlagen gesammelt (z.B. Protokolle von mündlichen Prüfungen). Nun stellt sich die Frage, ob das Prüfungsamt dem Prüfling die Einsicht in diese Dokumente verweigern kann. Dies darf das Prüfungsamt im Regelfall allerdings nicht, da der Prüfungskandidat grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht hat. Dieser Anspruch ergibt sich meist aus der betreffenden Prüfungsordnung selbst und folgt für das Verwaltungsverfahren direkt aus § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder den entsprechenden Verwaltungsvorschriften der Länder.
1. Voraussetzung
Die Akteneinsicht ist immer dann zu gewähren, wenn die Kenntnis der Prüfungsunterlagen zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen beansprucht wird und erforderlich ist. Da ein Vorgehen gegen die Prüfungsentscheidung nur dann möglich ist, wenn man Informationen über das Verfahren zur Ermittlung der Leistungen sowie über die konkreten Bewertungen hat, liegt diese Voraussetzung bereits dann vor, wenn der Prüfungskandidat angibt, er wolle Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren und die Bewertung geltend machen.
2. Zeitpunkt der Akteneinsicht
Das Akteneinsichtsrecht wird in der Regel erst nach dem Abschluss des Prüfungsverfahrens notwendig sein und dementsprechend auch erst dann gewährt werden. Etwas anderes kann sich in Einzelfällen ergeben, wenn beispielsweise über die Zulassung zu einer Prüfung gestritten wird. Hier wird das Einsichtsrecht auch schon vor dem Abschluss des Prüfungsverfahrens gewährt werden müssen.
3. Umfang der Akteneinsicht
Das Recht der Einsicht beschränkt sich auf die Akte des Antragstellers. Dazu gehört die gesamte Dokumentation des Prüfungsvorganges (z.B. die Anmeldung zur Prüfung, die Zulassung und Ladung zur Prüfung, Protokolle der mündlichen Prüfung) und die bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeiten. Zur Bewertung gehören hier auch eventuell vorhandene Gutachten der Prüfer zur Arbeit oder benutzte Korrekturbögen. Nicht zu der Akte und damit nicht vom Einsichtsrecht umfasst sind eventuell vorhandene Musterlösungsskizzen. Eine Ausnahme existiert hier nur für den Fall, dass sich der Prüfer bei seiner Bewertung ausdrücklich auf eine solche Musterlösung bezieht.
4. Art der Akteneinsicht
Die Einsicht in die Akte erfolgt bei dem zuständigen Prüfungsamt. Bei der Einsichtnahme darf sich der Prüfungskandidat uneingeschränkt Notizen machen. Ein häufiger Streitpunkt ist, ob der Prüfling seine Prüfungsakte bei der Behörde – gegen Kostenerstattung – kopieren darf. Die meisten Prüfungsämter gewähren mittlerweile die Anfertigung von Fotokopien. Nach anfänglichen Diskussionen insbesondere dann, wenn der Prüfling beginnt, den Inhalt der Akte per Hand zu kopieren. Das Prüfungsamt darf die Anfertigung von Fotokopien jedenfalls nur dann ablehnen, wenn es dafür ausreichend sachliche Gründe geltend machen kann.
5. Antrag an das Prüfungsamt
Vor der Einsichtnahme sollte ein entsprechender Antrag an das Prüfungsamt gestellt werden. Meistens kann dieser formlos erfolgen. Soweit die Prüfungsordnung also nicht eine bestimmte Form für den Antrag verlangt, kann dieser auch mündlich bei dem Prüfungsamt vorgebracht werden (beispielsweise wenn einem dort die Prüfungsergebnisse mitgeteilt werden). Oft ist es aber nützlich, einen solchen Antrag vorher schriftlich oder per E-Mail an das Prüfungsamt zu richten.
Ein Formulierungsbeispiel für einen derartigen Antrag sende ich Ihnen gern kostenlos per E-Mail zu.
